§ 1

Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Interessengemeinschaft Töpfemarkt e.V. und ist unter dieser Bezeichnung in das Vereinsregister eingetragen. Der Verein  hat seinen Sitz in Meiningen.

§ 2

Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Organisation des traditionellen Töpfemarktfestes sowie die Unterstützung und Förderung der Altstadtsanierung besonders in Bezug der Interessenvertretung der Bewohner des Gebietes.
Im Rahmen seiner Möglichkeiten bietet der Verein Hilfe für behinderte Kinder an.

§ 3

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4

Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Sie erfolgt mittels schriftlicher Beitrittserklärung. Sie kann innerhalb der ersten zwei Jahre nach Aufnahme nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.
  2. Mitglied kann jeder werden, der sich den Grundsätzen der Interessengemeinschaft Töpfemarkt verpflichtet fühlt und das Alter von 14 Jahren erreicht hat.
  3. Bei der Ablehnung eines Aufnahmeantrages durch den Vorstand sind dem Antragsteller die Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid ist innerhalb von 2 Wochen Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. Durch Kündigung:
    Dies ist unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist zulässig und hat durch einen eingeschriebenen Brief zu erfolgen.
  2. Durch Ausschluss:
    Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise gegen die Satzung oder die sich daraus ergebenden Pflichten verstößt oder durch sein Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigt. Der Ausschluss erfolgt durch schriftlichen Bescheid des Vereins. Dagegen kann das betreffende Mitglied innerhalb einer Frist von 4 Wochen Einspruch einlegen. Über diesen Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
  3. Durch Auflösung der Interessengemeinschaft Töpfemarkt.

§ 6

Mitgliedsbeiträge

Die Beiträge sind innerhalb der vom Vorstand zu bestimmenden Fristen und der beschlossenen Beitragsordnung zu entrichten.

§ 7

Organe der Interessengemeinschaft

Die Organe der Interessengemeinschaft sind:

  1. der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung

§ 8

Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und bis zu 5 weiteren Vorstandsmitgliedern.
  2. Der Verein wird durch den Vorsitzenden des Vorstandes vertreten (§ 26 LGB), im Falle seiner Verhinderung durch ein Vorstandsmitglied. Der Verhinderungsfall braucht nicht nachgewiesen zu werden.
  3. Er wird auf unbestimmte Zeit gewählt, und ist spätestens alle 3 Jahre im Amt zu bestätigen.
  4. Durch den Vorstand wird nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Mitgliederversammlung einberufen, verbunden mit einer jährlichen Kassenprüfung.

§ 9

Rechte und Pflichten des Vorstandes

  1. Der Vorstand legt die Richtlinien der Tätigkeit der Interessengemeinschaft fest. Zu seinen Obliegenheiten gehören außer der Erledigung der laufenden Geschäfte, insbesondere die Einberufung der Mitgliederversammlung, die Ausführung ihrer Beschlüsse und die Vertretung der Interessengemeinschaft nach Außen.
  2. Der Vorstand verwaltet die Finanzen und das Vermögen des Vereins, hierzu ist ein Kassenbuch und ein Inventarverzeichnis zu führen.

§ 10

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ordnet durch den Beschluss alle Angelegenheiten der Interessengemeinschaft, die nicht zum Zuständigkeitsbereich des Vorstandes gehören. Zu ihren Obliegenheiten gehören insbesondere:
    1. Die Wahl des Vorsitzenden und der weiteren Vorstandsmitglieder.
    2. Die Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern.
    3. Die Beschlussfassung über die Satzung.
    4. Die Beschlussfassung über Auflösung und Liquidation der Interessengemeinschaft.
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt über den jährlichen Geschäftsbericht.

§ 11

Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Einberufung der Mitgliederversammlung
  2. Die Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder einen darauf gerichteten Antrag mit Angabe des Zweckes der Versammlung stellt.
  3. Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen müssen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Sie sind mindestens 14 Tage vor dem Tag der Versammlung bekannt zu geben. Über Punkte die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann nur verhandelt werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder einverstanden ist.
  4. Im Vorfeld des Töpfemarktfestes finden mindestens 2 Mitgliederversammlungen, danach eine Mitgliederversammlung statt.

§ 12

Beschlussfassung der Organe

  1. Vorstand und Mitgliederversammlung fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder des von ihm beauftragten Versammlungsleiters. Die Wahl des Vorsitzenden und der übrigen Vorstandsmitglieder erfolgt durch geheime Abstimmung.
  2. Zur Satzungsänderung ist eine ¾ und zur Auflösung eine ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. In diesem Fall ist die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig wenn 30 % der Mitglieder des Vereins anwesend sind.
  3. Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Alle Mitglieder akzeptieren die mehrheitlich gefassten Beschlüsse.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind.
  5. Über die Verhandlungen, insbesondere Beschlüsse der Organe ist jeweils eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist und in welche die Mitglieder während der üblichen Geschäftszeiten Einblick nehmen können.

§ 13

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Schule für behinderte Kinder (Pestalozzischule) in Meiningen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Meiningen im August 1990